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Mietzahlung
Mit Erteilung des Überweisungsauftrages an das Geldinstitut leistet der Mieter seine Mietzahlung. Befindet sich der Mieter zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsverzug, ist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unbegründet, wenn sie nach diesem Zeitpunkt der Leistung und vor Gutschrift auf dem Vermieterkonto erklärt wird. (LG Oldenburg, Az. 2 T 660/95, aus: WM 8/96)
Die Mietzahlung ist rechtzeitig geleistet, wenn die Miete am letzten Tag der Frist abgeschickt bzw. überwiesen wird (die Bank den Überweisungsauftrag erhält). Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt, wann der Betrag auf dem Konto des Vermieters eingeht bzw. gutgeschrieben wird. (OLG Köln, Az. 7 U 51/89; LG Frankfurt/M., Az. 2/1 S 78/93, aus: NJW-RR 1994, S. 305; OLG Naumburg, Az. 8 U 4/98, aus: WM 1999, S. 160).
Für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung kommt es im allgemeinen auf den Überweisungsauftrag an, nicht auf die Gutschrift beim Empfänger. (OLG Nürnberg, Az. 13 U 1118/00)
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg maßgebend. Wird der Geldbetrag am Wohnort des Schuldners eingezahlt oder zur Überweisung angewiesen oder per Scheck in den Briefkasten eingeworfen, so hat der Schuldner rechtzeitig gezahlt. Der fristgerechte Eingang des Schecks beim Gläubiger bzw. die fristgerechte Gutschrift auf dessen Konto ist hierfür nicht erforderlich (BGH, Az. teil v. 11.2.1998 – VIII ZR 287/97)