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Beträgt die Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Vermietung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies bedeutet, dass die mit dem Mietwohngrundstück zusammenhängenden Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden dürfen.<br />
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber hinaus entschieden, dass eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50 % aber weniger als 75 % der Marktmiete vorgenommen werden muss, wenn die Überschussprognose (Miete abzüglich Werbungskosten) negativ ausfällt. Diese Überschussprognose ist der Indikator dafür, ob die für die verbilligte Vermietung erforderliche Absicht vorliegt, Mieteinkünfte zu erzielen.<br />
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Bei einer langfristigen Vermietung ist nach Ansicht der BFH-Richter stets von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange die Miete nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt die Miete allerdings 50 % und mehr, jedoch weniger als 75 %, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu überprüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar.<br />
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Bei einem negativen Ergebnis hingegen ist die Vermietung wieder in einen entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Teil aufzuteilen, so dass nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abziehbar sind.<br />
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Doch noch gewährt uns die Verwaltung eine kleine Verschnaufpause: Sie hat jetzt entschieden, dass die neuen Grundsätze erst ab dem Jahr 2004 anzuwenden sind. D.h., für das Jahr 2003 bleibt es auch für Mieten zwischen 50 % und 75 % generell beim vollen Werbungskostenabzug ohne eine gesonderte Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose<br />
Quelle:mandanteninformation.de