Rano
Wenn die Küche DEFINITIV mit zu den gemieteten Dingen gehört (ist sie im MV als weiterer Vertragsgegenstand aufgeführt?), muß der VM diese Küche instandhalten.
Aber: Bei zusätzlichen Ausstattungen wie Teppichboden, Küche, ... kann der VM von einer gewissen Nutzungsdauer ausgehen.
Gerade kürzlich wurde hier erwähnt, dass sich diese Nutzungsdauer an den AfA-Tabellen der Finanzämter orientiert.
Nach Gesetz darf der Vermieter die Jahresbeiträge für Bagatellreparaturen nicht aufaddieren. Hier gilt (schau in den MV!) i.d.R. ein Höchstsatz von +/- 75€ je Schaden und ein Jahreshöchstbetrag von +/- 8% der Miete.
Aus der Praxis weiss ich, dass man hierfür bei Teppichböden 10 Jahre ansetzt. Den Wert für eine Küche weiss ich nicht. Vielleicht auch 10J???
Sollte die angenommene Nutzungsdauer nun 10J. betragen, so wäre es eher nachvollziehbar, wenn Euer VM (nach 8 Jahren) einen Eigenanteil von 20% von Euch fordert. So kämet ihr jedenfalls billiger zu einem neuen Herd. <!-- s --><!-- s -->
Dummerweise habe ich im Netz noch keinen Zugriff auf diese ominöse AfA-Liste gefunden, denn mich selbst interessiert die Nutzungsdauer einer Wohnungseingangstüre.
Kann hier irgendwer sachdienliche Hinweise geben??????
Gruß
Ralph
Fujikago
Wenn die Küche DEFINITIV mit zu den gemieteten Dingen gehört (ist sie im MV als weiterer Vertragsgegenstand aufgeführt?), muß der VM diese Küche instandhalten.[/quote:fdae3]
Hallo Rano!
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich habe eben mal in meinem Mietvertrag hineingeschaut: Dort steht extra aufgeführt, das die Küche Eigentum des Vermieters ist! <!-- s --><!-- s -->
Mal schauen, was jetzt als nächstes passiert!?
Susanne
Du schreibst Deinem Vermieter einen Brief per Einschreiben:
1. Beschreibung des Mangels
2. Da der VM lt. MV Eigentümer ist, muss er den Mangel beheben!
3. Du setzt Deinem Vermieter eine Frist, in der der Mangel behoben werden soll
4. Lässt Dein Vm die Frist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, so muss er damit rechnen, dass: Du entweder den Schaden von einem Fachbetrieb richten lassen wirst/oder neuer Herd - und die Kosten von der Miete abziehst nach § 536a Abs.2 Satz 1 BGB oder bis zur Beseitigung die Miete entpsrechend gemindert wird nach § 536 BGB.
5. Du bist Deiner Meldepflicht des Mangels nach §536c mit diesem Brief nachgekommen.
Fujikago
Hi, Susanne!
Im Mietvertrag steht aber auch, das ich Reparaturen bis 200,-DM selber tragen muß! <!-- s:? --><!-- s:? -->
Gilt das denn dann auch für den Herd?
Gruß, Fujikago
Rano
Wenn es so im Vertrag steht: Ja.
Du könntest[/i:5080c] es nun auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen, in der der Richter vielleicht[/b:5080c] diese 200DM als zu hoch angesetzt bemängelt.
So rein formal steht im MV ja nur drin, daß die Küche dem VM gehört[/b:5080c], aber nicht daß er sie mitvermietet[/b:5080c]. Eventuell ergibt das einen Ansatz für einen vermeintlichen gegnerischen Anwalt.
Zu Deinem Nachteil gibt diese Formulierung aber her, daß die Küche bei Auszug wieder in einem guten Zustand (wie bei Einzug) sein muss, abgesehen von üblichen Gebrauchsspuren.
Aber wie schon gesagt: Dadurch, daß es noch keine Kleinreps bis 200DM gegeben hat, kann der VM nun nicht ableiten, daß jetzt eine Reparatur von X x 200DM von Dir zu bezahlen ist.
Vorstellbar wäre aber eine Aufteilung der aktuellen Reparaturen:
1) Er läßt zunächst den Thermostatschalter für die das Kochfeld reparieren.
2) Im zweiten Schritt wird das Heizelement im Backofen erneuert.
Obwohl es sich hier für den normalen Menschenverstand um eine[/i:5080c] Reparatur des Herdes handelt, darf der VM dies auf zwei Aufträge / Rechnungen aufteilen und kann dann eine Rechnungssumme (solange <200DM) an Dich weitergeben.
Gruß
Ralph
PS:
Meine persönliche Meinung dazu: Wenn die Defekte nicht auf eine Überalterung der Küche zurückzuführen sind, wieso sträubst Du Dich dann gegen eine Reparatur eines Gegenstandes, welcher Dir freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde?
Das gilt natürlich nicht, wenn in Eurer Region die Zurverfügungstellung einer Küche durch den VM üblich ist (soll es ja geben), oder aber die Miete so hoch ist ('Luxuswohnung' , daß man durchaus eine astreine Küche im Rahmen des Mietverhältnisses erwarten kann.
Susanne
Möchte nur noch hinzufügen, dass eine gültige Kleinreparaturklausel 2 Beschränkungen braucht. Einmal pro Reparatur bis x € und dann pro Jahr bis x % der Jahreskaltmiete (i.d.R. 6-8%).
Fujikago
Vielen Dank an euch beide für die ausführlichen Antworten!
Ich werde versuchen, mich mit meinem VM gütlich zu einigen, weil ich sehr gerne hier wohne und in den letzten acht Jahren keinerlei Ärger mit ihnen hatte!
Gruß, Fujikago