Gast
Die Gerichte gehen von 2 bis 4 Wochen aus, kommt noch darauf an, wann die Abrechnung bei dir eingtroffen ist.
Die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung wird erst fällig, wenn eine prüfungsfähige Abrechnung dem Mieter zugegangen ist und ein angemessener Zeitraum abgelaufen ist, binnen dessen dem Mieter die Möglichkeit der Überprüfung der Abrechnung gegeben sein muss. Für die Dauer dieser Prüfungsfrist sind die Regelungen der § 4 Abs. 3 MHG und § 10 Abs. 2 WoBindG heranzuziehen. Für die Bestimmung der Fälligkeit einer Betriebskostennachforderung bedeutet dies, dass die Fälligkeit des Abrechnungssaldos zum 1. des Folgemonats eintritt, wenn die Abrechnung dem Mieter vor dem 15. des Monats zugeht, sonst zum 1. des übernächsten Monats.
(AG Potsdam, Urteil vom 16.12.1999 - 26 C 473/99) HKA 2000, 11
s. auch § 4 MHG, § 10 WoBindG, § 535 BGB
Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung ohne vorherige Prüfung der Abrechnung durch Mieterverein oder Rechtsanwalt zu bezahlen. Zur Prüfung steht ihm ein Monat Zeit zu.
(AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 12.10.1992 - 9 C 625/92) WM 94, 549
s. auch § 535 BGB, § 4 MHG
wassermelone
erstmal vielen Dank für die Antwort <!-- s --><!-- s -->
Eingegangen ist der Brief am 17.12.2003 (per Einwurfeinschreiben).
Anbei waren Heizkostenabrechnung und diverse Kopien der restlichen Belege, wie z.B. Wasser, Strom, ...
Naja, dann muss ich wohl oder übel schauen, dass ich demnächst mal die Abrechnung begleiche <!-- s ops:' class='' /> --><!-- s ops:' class='' /> -->