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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
servus! kann mir evtl jemand genaues sagen,wie es sich im GEWERBLICHEN bereich mit verjährungsfristen verhält?
mein vermieter hat mir jetzt nämlich nach 5 (!) jahren erst wieder eine nebenkostenabrechnung präsentiert und verlangt 12000 euro von mir!
ich kann nur hoffen,daß das nicht sein darf und ich in irgendeiner form auch als kleinunternehmer anrecht auf verjährungen habe!
ich hoffe hier kann mir jemand helfen und mir konkrete hinweise geben... mfg!
Stichwörter: jahren + nebenkostenabrechnung

1 Kommentar zu „nach 5 jahren nebenkostenabrechnung!”

Tomraid Experte!

Hallo Pascal,

genauso wie überall, wenn nicht was anderes Vereinbart worden ist.

Im BGB steht es genau beschrieben.

Zitat:

Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist:

Der Abrechnungszeitraum ist konkret anzugeben. Grundsätzlich muss er zwölf Monate betragen. Es dürfen nur die Kosten abgerechnet werden, die im angegebenen Zeitraum tatsächlich angefallen sind. Dies kann zuweilen dann schwierig werden, wenn Vertragspartner des Vermieters, wie z. B. die Wasserwerke, andere Abrechnungszeiträume als der Vermieter selbst haben. Der Vermieter ist unter Umständen verpflichtet, die Beträge auf seinen eigenen Abrechnungszeitraum anteilig umzurechnen.

Die Abrechnung hat binnen eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Da in der Regel das Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss in solchem Falle die Abrechnung bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres erfolgt sein. Danach kann der Vermieter keine Forderungen mehr geltend machen - es sei denn, nicht er habe die verspätete Geltendmachung zu vertreten (§ 556 Ab.3 Satz 2 und 3 BGB).

MfG

Tomraid

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