Gast hat diese Frage gestellt
Gemäß gesetzlicher Regelungen ist der Vermieter verpflichtet spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraum die Betriebskostenaufstellung dem Mieter zur Verfügung zu stellen, ansonsten sind evtl. Nachforderungen ausgeschlossen.
In meinem konkreten Fall sieht es so aus, dass ich zum 30.04.2003 meine alte Wohnung gekündigt habe und am 10.05.2004 die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.04.2003 erhalten habe.
Meine Frage ist nun: Endet die Abrechnungsperiode zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses oder zum 31.12.2003? Wenn sie zum 30.04.2003 endet, brauche ich die Nachforderung meines Vermieters nicht zu begleichen. Oder????
Für Hinweise wäre ich sehr dankbar!
Stefan