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Hi,
der Vermieter kann die Kaution 6 Monate zurückhalten, d.h. er hat 6 Monate Zeit.
Der Vermieter muss über die Kaution innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses abrechnen. (LG Berlin, Az. 63 S 150/98, aus: NZM 1999, S. 960; AG Leipzig, Az. 99 C 841/01, aus: WM 2002, S. 376)
Wenn er nichts zurückhält:
Wurde die Kaution dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlos zurückgezahlt, ohne über die Betriebskosten extra abzurechnen, so hat der Vermieter stillschweigend auf die Nachzahlung aus einer später erstellten Betriebskostenabrechnung gegenüber dem ehemaligen Mieter verzichtet und seinen Anspruch auf Nachzahlung verwirkt. (AG Berlin Schöneberg, Az. 103 C 333/97, aus: GE 18/97, S. 1175; AG Berlin Schöneberg, Az. 16b C 368/99, aus: GE 2000, S. 474) Das auch für alle anderen Ansprüche gegenüber dem Mieter, die bei Rückzahlung der Kaution bereits fällig waren und nicht in Abzug gebracht wurden; denn mit der Rückzahlung erstellt der Vermieter eine Abrechnung und gibt damit zu erkennen, dass keine Forderungen mehr bestehen. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 133/00, aus: WM 2001, S. 439)
Fall: Der Vermieter hatte dem Mieter die Kaution vorbehaltlos zurückgezahlt und offene Mietschulden nicht abgezogen. Der Mieter durfte somit davon ausgehen, dass ihm die Mietschulden erlassen wurden.