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AGB-Kontrolle bei befristeter Arbeitszeiterhöhung
Die befristete Vereinbarung einer Arbeitszeiterhöhung unterliegt als allgemeine Geschäftsbedingung der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB; eine Kontrolle nach den Grundsätzen des Rechts befristeter Arbeitsverträge findet nicht mehr statt.



Das BAG hatte in einem Rechtsstreit zwischen einer Lehrerin und dem Land Brandenburg zu entscheiden.

Schließt ein öffentlicher Arbeitgeber mit einer Vielzahl bei ihm beschäftigter Lehrkräfte unbefristete Arbeitsverträge über Teilzeitbeschäftigungen und vereinbart er mit diesen bei Bedarf jeweils befristet für die Dauer eines Schuljahres eine höhere Arbeitszeit, unterliegt die nach dem 31.12.2001 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung als allgemeine Geschäftsbedingung der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in der Fassung des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts.

Eine Kontrolle der befristeten Vereinbarung von Arbeitsbedingungen nach den Grundsätzen des Rechts befristeter Arbeitsverträge findet seit dieser Zeit nicht mehr statt.

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB kommt es vielmehr darauf an, ob die Arbeitnehmer durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Dabei ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen.



BAG, Urt. v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
PM des BAG Nr. 47/05 v. 27.07.2005

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