Tomraid
Hallo Nadine,
nach Ausage des § 11 BGB:
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt. [/u:d2de7]
Also kann es dann auch Wasser etc. verbrauchen und muß zur Zahlung der Kosten herangezogen bzw. berücksichtigt werden!
Bis zum 30.06. seit Ihr mit allen Kosten laut § 27 II Berechnungsverordnung oder der § 2 BetrKV verpflichtet.
MfG