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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

habe da mal eine kleine Frage:

Laut Mietvertag habe ich einen Stellplatz. Da ich aber kein Auto habe, hat mein Vermieter (ohne mich vorher zu fragen) den Platz an einen neuen Mieter vergeben.
Auf Nachfrage kam er mit der Aussage, das ich diesen ja nicht bräuchte, bzw. keinen Anspruch darauf habe, da ich kein Auto besitze.
Außerdem wäre der Platz ja nicht dafür da, dass Besuch dort parkt.
Aber er kann mir doch nicht vorschreiben, wer dort parkt, oder?
Bzw. ist das ein Anlass zur Mietminderung?

Vielen Dank im Voraus
Nicole
Stichwörter: hält + mietrvertag + vermieter

4 Kommentare zu „Vermieter hält Mietrvertag nicht ein”

Rano Experte!

Hallo!

Mietminderung geht mit einem (behebbaren) Mangel der Mietsache einher. Wie es sich hier darstellt, ist der Verlust des Stellplatzes aber von Dauer.

Willst Du den Stellplatz 'erstreiten', ist die Mietminderung jedoch ein gangbarer Weg.

Es kommt nun auf die Formulierung im MV an.
Ist ein Betrag für den Stellplatz eingetragen, ist es leicht: Den Stellplatz (den Du scheinbar nicht benötigst) kündigen und im Gegenzug die Miete um den Betrag kürzen.
Ist der Stellplatz demhingegen eine, mit der Wohnung mitvermietete Fläche, steht Dir der Betrag zu, der ortsüblich für einen Stellplatz zu entrichten ist.

Grundsätzlich darf der VM natürlich nicht zweimal kassieren!

Gruß
Ralph

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass Ihnen ein (bestimmter) Stellplatz zusteht, haben Sie grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob Sie den Stellplatz auch nutzen, einen Anspruch gegen den Vermieter auf Gebrauchsüberlassung hinsichtlich dieses Stellplatzes.

Hat der Vermieter den Stellplatz nunmehr anderwetig vermietet und bereits an einen Dritten überlassen, so ist es ihm rechtlich unmöglich, diesen Stellplatz Ihnen zu überlassen. Hierfür müsste er sich zunächst wieder in den Besitz des Stellplatzes setzen, was nur infolge einer Räumung des Stellplatzes möglich wäre.

Es handelt sich bei der anderweitige Vergabe des Stellplatzes um einen Rechtsmangel, der grundsätzlich nach § 536 Abs. 3, Abs. 1 BGB zur Mietminderung rechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt

Nivo

Hallo,

erstmal Danke für die Antworten.

Der Stellplatz gehört laut Mietvertrag mit zur vermieteten Fläche.

Wenn mein Vermieter mich vorher gefragt hätte, wäre ich auch gar nicht so sauer. Aber ich musste von einem anderen Mieter erfahren, dass ich ab jetzt keinen Stellplatz mehr habe.
Und mir dann bei meiner Anfrage so unverschämt zu sagen, dass der Stellplatz nicht für meinen Besuch gedacht ist und er mir deshalb nicht zusteht.
Mein Freund ist am Wochenende meistens bei mir und hat dann natürlich auch den Platz genutzt, da Parkplätze in unserer Straße wirklich rar sind. Ein paar mal hat er jetzt schon im eingeschränkten Halteverbot geparkt, was doch einiges an Kosten hinter sich zog. <!-- s :roll: --><!-- s :roll: -->

Fressbaeckchen Experte!

Nun, solange du die Miete noch nicht gekürtzt hast, hindert deinen Freund auch nichts daran, den Stellplatz weiter zu nutzen (sofern er frei ist). Der andere "Mieter" hat ggü. DIR keinen Anspruch auf Räumung. Unzulässig ist allerdings, einen fremd-besetzten Stellplatz zu blockieren (Nötigung!).

Was ich allerdings verwirklicht sehe, ist der vollendete Tatbestand des Betrugs durch den VM - und zwar zum Nachteil des "Zweitmieters". Es sollte jedem klar sein, daß man eine bereits vermietete Sache nicht noch einmal vermieten darf. Dies führt - selbst wenn der andere im Moment sein Auto dort abstellen kann - zumindest zu einer Vermögensgefährdung (d. H. er zahlt die Miete ohne die Gegeleistung einfordern zu können), z.B. wenn du jetzt doch ein Auto dort parkst.

In diesem Falle ist es ja so, daß der "Zweitmieter" nicht mit einer polizeilichen Abschleppung (wie sonst bei Falschparkern) rechnen darf (dies wäre rechtswidrig!) und für den Fall, daß er die Entfernung des Fahrzeugs selbst beauftragt keine Chance hat, die Kosten von dir einfordern zu können - denn du kannst ja jederzeit den entsprechenden Vertrag vorweisen.

Ralf

N.B.: Der Tatbestand des Betruges ist ein reines Offizialdelikt - d. h. es MUSS auf jeden Fall verfolgt werden, selbst wenn DU die Anzeige erstatten würdest und nicht der Geschädigte!

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