neuer
hallo,
vielleicht hilft dir das <!-- s --><!-- s -->
gruß
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Kabel - TV - Satellitenschüsseln
* Kosten für Fernsehempfang und Nebenkosten
Kosten für den Anschluss an das Kabelnetz oder an Satellitenanlagen sind auf die Nebenkosten umlagefähig. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Mieter überhaupt nicht angeschlossen werden will.[/b:7e972]
* Parabolantenne
Ein Deutscher, der besser polnisch als deutsch spricht, hat das Recht, auch gegen den Willen seines Vermieters eine Parabolantenne anzubringen, weil er "höchst nachvollziehbare Gründe" hat, seinen Informationsbedarf aus Quellen zu decken, die lediglich im Weg der Satellitenkommunikation erreichbar sind. (Landgericht Landau. 3 S 216/97).
* Parabolantenne II
Ausländer haben ein besonderes Interesse daran, ihr Informationsbedürfnis über Satellitenprogramme zu befriedigen, soweit entsprechende Kanäle im Breitbandkabelnetz nicht vorhanden sind. Bei der Interessenabwägung (Mieter /Vermieter) sind allerdings auch die Interessen des Vermieters ausreichend zu berücksichtigen, da die Anbringung einer Parabolantenne in der Regel für den Vermieter Nachteile bringt. Bedenken des Vermieters kann unter Umständen die Verpflichtung des Mieters entgegengehalten werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen sowie eine angemessene Kaution (für eventuelle Schäden nach Entfernung der Satellitenschüssel) zu hinterlegen. Erforderlich ist aber auf jeden Fall, dass der Mieter ein besonderes Interesse geltend machen kann. Nicht verwiesen werden darf der Ausländer auf andere Informationsquellen (z. B. Zeitung, Hörfunk).
* Anspruch des Mieters auf Kabelanschluss
Ein solcher Anspruch gegen den Vermieter ist nicht gegebenen. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit, den Anschluss selbst zu beantragen und zu finanzieren. In diesem Fall ist der Vermieter - soweit ihm keine Unzumutbarkeitsgründe zur Seite stehen - zur Duldung verpflichtet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter jedoch verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
* örtliches Bestimmungsrecht des Vermieters
Die oben genannten Grundsätze, als die Frage, "Ob" der Mieter eine Satellitenschüssel anbringen darf, führen nicht dazu, dass der Mieter auch bestimmen kann, wo die Empfangsanlage angebracht wird. Vielmehr kann jeder Vermieter verlangen, dass die Anlage an einem Ort angebracht wird, an dem der Empfang noch gewährleistet, der ansonsten aber unauffällig ist.
* Gleichbehandlung
Ist das Mietgebäude an das Kabelnetz angeschlossen und oder einem ausländischen Mieter die Installation eine Parabolantenne gestattet, so kann ein anderer - deutscher - Mieter nicht verlangen, ebenfalls eine Satellitenschüssel montieren zu dürfen. Hierin liegt auch kein Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Grundgesetz). Vielmehr sind diese beiden Mieter nicht vergleichbar, da der ausländische Mieter seine Informationen lediglich über Satellitenprogramme beziehen kann; die - deutschen - Programme im Kabelnetz hingegen sind für den deutschen Mieter ausreichend (vgl. hierzu BVerfG in NJW 1994, 2143).
Stimmt der Vermieter der Anbringung einer Satellitenschüssel zu, ist er berechtigt, das Haftungsrisiko abzusichern. Das bedeutet, der Vermieter kann vom Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Parabolantenne verlangen. Darüber hinaus kann er eine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Entfernung der Anlage verlangen (umstritten; Rechtsprechung in den OLG-Bezirken Frankfurt und Karlsruhe).