Gast
Hi,
die "Alten" Abrechnung aus 2000 müssen Sie wohl zahlen, hab folgendes dazu gefunden, bitte lesen, wird alles genau erklärt:
Betriebskostenabrechnung ohne Risiko
deutliche Verbesserung für Mieter durch die Mietrechtsreform
Gute Nachricht für alle Mieter Sie können jetzt ohne Risiko einer Nachzahlung die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2001 anfordern.
Rechtsgrundlage ist eine durch die Mietrechtsreform zum 01.09.2001 neu eingeführte Vorschrift. Gem. § 556 BGB muss der Vermieter seine Mieter die Abrechnung über Betriebskosten "spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes" vorlegen.
Schon diese Vorschrift allein ist ein gewaltiger Fortschritt: bislang konnten Vermieter freifinanzierter Wohnung sich jahrelang Zeit lassen, um dann teilweise auf einen Schlag Betriebskostenabrechnungen für 3, 4 oder gar 5 Jahre vorzulegen. Der Einwand, die Abrechnungen seien längst verwirkt, wurde zumindest vom hiesigen Amtsgericht niemals anerkannt.
Weshalb die Anforderungen von Betriebskosten des Jahres 2001 völlig risikolos für Mieter sind, ergibt sich aus § 556 Abs. 3 Satz 3: "nach Ablauf dieser (12 Monats) frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen.
Konkret bedeutet dies für alle Mieter, welche bislang noch keine Abrechnung für das Jahr 2001 erhalten haben Sie können ohne das Risiko, eine Nachforderung zahlen zu müssen, jetzt die Abrechnung anfordern.
Es lohnt sich immer, eine Abrechnung anzufordern, damit die Juristen des Mietervereins prüfen können, ob und ggf. in welcher Höhe doch noch ein Guthaben geltend gemacht werden kann. Dieses Guthaben ist durch die gesetzliche Vorlagefrist von 12 Monaten nämlich nicht ausgeschlossen: der Mieter kann seine Rechte immer, also auch noch nach Ablauf von 12 Monaten geltend machen, weil die Frist zur Prüfung von Betriebskostenabrechnungen erst dann beginnt, wenn der Vermieter die Abrechnung tatsächlich vorgelegt hat.
Wie positiv sich diese neue Vorschrift auf die Mieter auswirkt, zeigen 3 Fälle aus der Beratungspraxis des Mietervereins Leverkusen. Die vom Geschäftsführer des Mietervereins, Volker J. Ziaja, bearbeiteten Fälle stellen sich wie folgt dar:
1. Eine große Wohnungsgesellschaft in Leichlingen übersieht, dass Mieter im eigenen Bestand die Wohnung gewechselt haben. Die Mieter sind innerhalb des Wohnungsunternehmens von einer Wohnung Am Büscherhof in eine Wohnung in der Neukirchener Straße gezogen. Mit Schreiben vom 10.12.2002 wird den Mietern eine Betriebskostenabrechnung für 2001 mit einer Nachzahlungsforderung von immerhin 462,27 € an die alte Anschrift geschickt. Aus Gründen, welche die Mieter nicht zu vertreten haben, erreicht sie dieses Schreiben nicht. Nachdem die Wohnungsverwaltung ihren Fehler entdeckt hat, schickt sie mit Schreiben vom 10.02.2003 die Abrechnung an die neue Anschrift. Mittlerweile ist jedoch die Vorlagefrist von 12 Monaten verstrichen. Der Abrechnungszeitraum endet zum 31.12.2001, die Vorlagefrist war damit zum 31.12.2002 abgelaufen. Die Abrechnung ist verspätet. Die Mieter müssen die Nachzahlung von 462,27 € nicht mehr zahlen.
2. Die Mieterin einer Wohnung in Leichlingen (diesmal nicht bei dem großen Wohnungsunternehmen) erhält eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001. Hiernach soll sie eine Nachzahlung von 188,20 € leisten. Wegen Überschreitung der Ausschlussfrist wäre auch diese Nachzahlung nicht zu leisten. Bei einer Überprüfung der Abrechnung stellt sich jedoch heraus, dass in der Abrechnung 2 Betriebskostenpositionen enthalten sind, welche mietvertraglich nicht vereinbart sind. Nach Herausnahme dieser beiden teuren Positionen Versicherung und Gartenpflege, ergibt sich für die Mieterin ein Guthaben von 216,86 € Dieses Guthaben wird vom Mieterverein geltend gemacht und mit laufenden Mietzahlungen verrechnet.
3. Möglich wäre auch ein (in der Rechtsberatung bislang noch nicht aufgetretener) Fall: der Mieter einer Wohnung erhält Anfang 2003 zusammen mit der Abrechnung für das Jahr 2001 und einer Nachzahlung von 248,00 E auch die Abrechnung für das Jahr 2000 mit einer Nachzahlung von 132,00 €. Die Abrechnung für das Jahr 2001 ist verspätet vorgelegt worden, durch die nicht eingehaltene Ausschlussfrist muss der Mieter die Nachforderung von 248,00 € nicht zahlen.
Anders liegt der Fall bei der Abrechnung für das Jahr 2000: da im Jahre 2000 die Mietrechtsreform noch nicht in Kraft getreten war, muss der Mieter nach vorheriger Prüfung durch den Mieterverein die Nachzahlung von 132,00 € zahlen. Hier gilt eine komplizierte Übergangsregelung: das neue Recht gilt erst für die Abrechnung, deren Abrechnungszeitraum nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform, also nach dem 01.09.2001 beendet worden ist. Liegt also der seltene Fall vor, dass eine Abrechnung zum 31.10.2001 endet und erst jetzt dem Mieter vor gelegt wird, ist auch hier eine Nachzahlung nicht zu leisten die Ausschlussfrist war nämlich schon zum 31.10.2002 abgelaufen.
Hier ein Tipp für alle Mieter, deren Abrechnung in der Jahresmitte endet: auch hier erst den Ablauf der Ausschlussfrist von 12 Monaten abwarten, bevor die Abrechnung angefordert wird. Ein konkretes Beispiel: beginnt der Abrechnungszeitraum am 01.07.2001 und endet entsprechend am 30.06.2002, dann sollte noch der Fristablauf zum 30.06.2003 abgewartet werden, bevor dann die Abrechnung beim Vermieter an gefordert wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass allein schon wegen der hohen Energiekosten durch die vorzeitige Anforderung einer Abrechnung hohe Nachzahlungen riskiert werden.
Fazit: die viel gescholtene Mietrechtsreform hat sich bei der Abrechnung von Betriebskosten bei freifinanzierten Wohnungen für Mieter deutlich verbessert: profitierten bislang nur die Mieter von Sozialwohnungen von der Abrechnungsfrist von 12 Monaten, kommen nunmehr alle Mieter in den Genuss einer Ausschlussfrist: versäumt der Vermieter die rechtzeitige Vorlage der Abrechnung, bleibt er zuverlässig mit Nachforderungen ausgeschlossen. Mieter können also bei Beachtung der Ausschlussfrist von 12 Monaten Betriebskostenabrechnungen ab sofort ohne Risiko anfordern.