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Geldersatz für Schönheitsreparaturen
Geldersatz anstelle sinnloser Schönheitsreparaturen des Mieters bei Vertragsende kann der Vermieter nicht fordern, wenn das Gebäude abgerissen wird.
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 09.10.2000, Aktenzeichen: 222 C 6200/99.