Gast
Da die Grundsteuer extern erstellt wird, wird wohl eine Verjährung ausfallen, da der Vermieter nicht selbst dafür Schuld ist, das die Berechnung der Grundsteuer so spät gemacht worden ist.
Es gibt aber ein paar nette Urteile dazu, das erste dürfte auf deinen Fall treffen...
Kassel (dpa/lhe) - Erhöht eine Gemeinde nachträglich die Grundsteuer für ein Mietshaus, darf der Vermieter diese Mehrkosten nur für das laufende Kalenderjahr sowie für das Vorjahr an die Mieter weitergeben. Darüber hinausgehend sei eine rückwirkende Erhöhung der Betriebskosten nicht zulässig, entschied das Amtsgericht Kassel. Das gelte auch dann, wenn die Grundsteuer wegen des Wegfalls einer Steuervergünstigung steige.
Im konkreten Fall hatte eine Kasseler Wohnungsbaugesellschaft im vergangenen Jahr für mehrere Häuser nachträglich eine höhere Grundsteuer zahlen müssen. Die Erhöhung für die Jahre 1998 bis 2000 wollte das Unternehmen in voller Höhe auf die Mieter umlegen. Diese verweigerten jedoch die Zahlung - mit Recht, wie nun das Gericht entschied (Az.: 450 C 1776/02).
AG Kassel (Az.: 450 C 1776/02)
(Meldung vom 30.10.2002)
Folgendes hab ich aus einer Vermieter Seite !
Eigentlich ist es ja so: Wenn der Mieter die Betriebskosten-Abrechnung bezahlt hat, ist daran nicht mehr zu rütteln. Die Abrechnung ist für beide Seiten verbindlich. Die Juristen sprechen von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Pech für Sie also, wenn die Grundsteuern nachträglich erhöht werden.
Das Landgericht Berlin hat allerdings entschieden, dass Sie den Differenzbetrag trotz bezahlter Abrechnung noch nachträglich vom Mieter fordern dürfen (Urteil v. 10.2.2000, 62 S 409/99, GE 2000, S. 813; LG Berlin, Urteil v. 12.12.2000, 64 S 255/00, GE 2001, S. 347; LG Berlin, Urteil v. 15.2.2002, 64 S 289/01, GE 2002, S. 595). Selbst dann, wenn Sie bereits vorbehaltlos über Ihre Betriebskosten abgerechnet haben.
Dazu müssen Sie nicht extra Ihre gesamte damalige Betriebskosten-Abrechnung neu erstellen. Es genügt, wenn Sie den einzelnen Posten korrigieren und sich dabei auf die betreffende Abrechnung beziehen.
Schließlich kann der Mieter kaum annehmen, dass Sie als Vermieter jegliche unvorhersehbaren, nachträglichen Erhöhungen aus der eigenen Tasche bezahlen wollen.
Umgekehrt will der Mieter ja auch seine überschießenden Beiträge zurück, wenn es zu einer unvorhersehbaren Minderung der Betriebskosten kommt. Weil das Verbrauchsprinzip gilt, dürfen Sie die Grundsteuernachzahlungsbeträge auf den Mieter umlegen, der in dem betreffenden Zeitraum bei Ihnen wohnte.
Eine andere Kammer des Landgerichts Berlin hat allerdings entschieden, dass bei der Nachzahlung das Abflussprinzip gilt und Sie deshalb die Kosten nur dem Mieter aufbrummen dürfen, der zum Zeitpunkt des Zahlungsbescheids in Ihrem Haus wohnt. An alten Abrechnungen dürften Sie dagegen nicht mehr rütteln (LG Berlin, Urteil v. 2.7.1999, 64 S 177/98, GE 1999, S. 1129).
Gruß
Dieter Haas
Gast
Was ist nun, wenn man nicht darüber informiert wurde, dass da noch ein betrag aussteht?
Wir sind zum 1.1.2001 in ein Wohnung eingezogen und haben ein Mietvertrag über ein Warmmiete (also "all inclusive" abgeschlossen. Jetzt kamen die Steuerbescheide für die Grundsteuer 2000,2001 und 2002 erst 2003 und ursprünglich hat die Hausverwaltung versucht uns alle 3 Jahre in Rechnung zu stellen, aber mittlerweile nach zwei Einsprüchen unsererseits diese Forderung korrigiert.
Für mich ist aber nach wie vor die Frage, ob ich das Jahr 2001 zahlen muß. Immerhin hat man mich bei Mietvertragsabschluss nicht darüber informiert, dass dort noch Beträge ausstehen.
Besonderheit ist übrigens, dass bis 1999 das Wohnhaus von der Grundsteuer befreit war!