Berthelstal 30.11.2009 16:59
§ 535 BGB
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung ist ein Elektroanschluß Mindeststandard. Eine Installation zur Verbrauchserfassung ist oder wird damit Bestandteil des Wohneigentums.
Sie brauchen den Zähler sowie die Einbaukosten n i c h t zu entrichten.
Die Rechnung ist an den Auftraggeber zu schicken.
padrecarlo 04.12.2009 22:49
Hallo Berhelstal,
besten Dank für die schnelle Antwort.
Gruss,
Padre