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Bezugsfertigkeit eines Hauses mit Einliegerwohnung
Hängt der Lauf der Gewährleistungsfrist für ein neu errichtetes Einfamilienhaus mit separater Einliegerwohnung von der Bezugsfertigkeit des Hauses ab, so ist diese Regelung dahingehend zu verstehen, dass das gesamte Gebäude fertig gestellt sein muss. Fehlt für die Souterrainwohnung, die nur von außen zugängig sein soll, die Außentreppe, ist das gesamte Gebäude noch nicht als bezugsfertig anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Hauses schon früher bezogen wurde.
Urteil des BGH vom 15.04.2004
VII ZR 397/02
RdW 2004, 440