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Mangel/nicht angezeigter
Ihr Mieter muss Ihnen nach § 536 c Abs. einen Mangel anzeigen. Unterlässt er dies, darf er Ihnen weder die Miete mindern noch einen Teil der Miete zurückbehalten.
Allerdings: Sobald Ihnen Ihr Mieter den Mangel anzeigt, steht ihm das Mietminderungsrecht und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu (LG Berlin, Urteil v. 19.7.2001 67 S 109/00, GE 2002, S. 55).