Susanne
Der Eintritt des Sonderkündigungsrecht setzt die vereinbarte (MV) ausser Kraft.
§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. [/i:d26dd]
Hast Du die Mieterhöhung (bzw das schriftliche Mieterhöhungsverlangen) im März bekommen, kannst Du bis Ende April (2.Monat) zum 31. Mai (Ablauf des übernächsten Monats)kündigen.