Feffek 27.03.2009 12:32
Moin ShadowOfBlue,
Zu Problem 1.
Wenn die Möglichkeit Vorort gegeben ist Verbrauchsorientiert abzurechnen, so muss dies lt. unserer Gesetzgebung auch gemacht werden! Hierzu folgendes:
BGB § 556a Abs. 1 Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten:
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
In Verbindung mit dem BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07:
Der BGH gelangte in seinem Urteil zu der Feststellung, dass die Zwischenablesekosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Bei diesen Kosten handele es sich nicht um Betriebskosten dem Sinne der Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (jetzt: § 2 der Betriebskostenverordnung).
Gemäß deinen Angaben bestehen Wasseruhren, also hast du auch ein Recht auf Verbrauchsorientierte Abrechnung.
Zu Problem 2:
Ja und Nein! In einigen Fällen setzen sich die Wasserkosten zusammen aus Eigenverbrauch und Grundkosten. Grundkosten können z.B. sein, wenn der Vermieter die Wasseruhren nur angemietet hat. Diese Kosten sind gemäß Betriebskostenverordnung rechtlich auf die Mieter umlegbar.
Zum Thema Leerstand sei gesagt, das laufende Nebenkosten und/oder Fix-Nebenkosten (z.B. Grundsteuer) während des Leerstandes zu 100 % vom Vermieter zu tragen sind und nicht auf die Mieter zu verteilen sind.
Ich würde dir empfehlen den örtlichen Mieterverein oder einen entsprechenden Fachanwalt zu kontaktieren (nimm dein Mietvertrag mit, der ist generell Grundlage einer Nebenkostenabrechnung). Der Weg über die Verbraucherzentrale ist zwar nicht verkehrt, aber oft sind die dort nicht so spezialisiert auf solche Sachen.
Hoffe, ich konnte Dir etwas helfen.
Gruß
Feffek