Susanne
Nee, muss er nicht!
Ohne eine 2. Begrenzung (Einzelfallregelung plus Jahresbegrenzung (i.d.R 5-8% der Jahreskaltmiete) ist diese Klausel sowieso nichtig.
momoki
Hallo Susanne,
vielen Dank für die Antwort.
Leider gibt es in meinem Mietvertrag die Jahresbegrenzung "bis 5% der Jahreskaltmiete".
Dann ist dieser Passus wohl gültig oder?
Muss ich auch die Wartung der Gastherme bzw.Heißwasseraufbereiters zahlen?(s.letzte Anfrage)
Lg Momoki
Susanne
Ich denke schon, dass der VM das auf den Mieter umlegen kann.
Ghostraider
Wartungsarbeiten haben nichts mit der Kleinreparaturklausel zutun, auch nicht wenn bei der Wartung eine Reparatur anfällt. Diese Reparatur ist dann eine Instandsetzung die der Mieter nicht zu begleichen hat, auch nicht über die Kleinreparaturklausel.
Wartungsarbeiten kann der Vermieter direkt dem Mieter anlasten oder über die Betriebskostenabrechnung dem Mieter in Rechnung stellen.
Außerdem sollte der Mieter vorsichtig sein mit Streichungen vor oder nach der Unterschrift im Mietvertrag.
Vor der Unterzeichnung macht er aus einem Formalmietvertrag einen Individuellen und nach Unterzeichnung macht er eine Urkundenfälschung da Mietverträge nicht einseitig geändert werden können.
Dazu gesagt darf der Vermieter eine gültige Kleinreparaturklausel in seine Mietverträge einfügen, die der Mieter nicht einfach streichen darf da diese rechtmäßig sind.
Änderungen bedürfen eines Gesprächs beider Parteien und müssen protokollarisch mit Datum Uhrzeit und Zeugen festgehalten und an den Mietvertrag angeheftet werden damit dies auch Gültigkeit hat.
Aus dem Protokoll muss deutlich hervorgehen das beide Parteien dies ausgehandelt haben und nicht nur einseitig festgelegt haben.
Also nicht einfach streichen.
Gruß
ghost
momoki
Vielen Dank Ghost,
unterzeichnet ist er noch nicht, so das wir ihn vorher noch besprechen können.
Ich denke das ist die bessere Lösung.
Lg momokiel