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momoki hat diese Frage gestellt
Hallo,
in meinem Mietvertrag für meine neue Wohnung gibt es einen Punkt der wie folgt lautet:"Fallen an Installationsgegegnständen für Elektrizitätz.B.Klingelanlagen,Wasser und Gas z.B. Badeeeinrichtungen,Herde ,Schließeinrichtungenz.B. Fenster,Türen usw kleine Reparaturen an, so sind diese vom Vermieter zu vorzunehmen. Der Mieter hat ihm die entsprechenden Kosten zu erstatten."
Danach kommt noch eine Einzelfallregelung bis 100€ +MwSt soll der Mieter tragen.

Ich habe diesen Passus gestrichen.

Der nächste Punkt lautet:
"Die Wartung von Gasthermen bzw. Heißwasseraufbereitern ist alle 2 Jahre von einer Fachfirma ausführen zu lasen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter."

Auch diesen Passus hab ich gestrichen.

Darf ich das?????
Muss sich der Vermieter darauf einlassen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.

5 Kommentare zu „Mietrecht”

Susanne Experte!

Nee, muss er nicht!
Ohne eine 2. Begrenzung (Einzelfallregelung plus Jahresbegrenzung (i.d.R 5-8% der Jahreskaltmiete) ist diese Klausel sowieso nichtig.

momoki

Hallo Susanne,
vielen Dank für die Antwort.
Leider gibt es in meinem Mietvertrag die Jahresbegrenzung "bis 5% der Jahreskaltmiete".
Dann ist dieser Passus wohl gültig oder?
Muss ich auch die Wartung der Gastherme bzw.Heißwasseraufbereiters zahlen?(s.letzte Anfrage)
Lg Momoki

Susanne Experte!

Ich denke schon, dass der VM das auf den Mieter umlegen kann.

Ghostraider Experte!

Wartungsarbeiten haben nichts mit der Kleinreparaturklausel zutun, auch nicht wenn bei der Wartung eine Reparatur anfällt. Diese Reparatur ist dann eine Instandsetzung die der Mieter nicht zu begleichen hat, auch nicht über die Kleinreparaturklausel.

Wartungsarbeiten kann der Vermieter direkt dem Mieter anlasten oder über die Betriebskostenabrechnung dem Mieter in Rechnung stellen.

Außerdem sollte der Mieter vorsichtig sein mit Streichungen vor oder nach der Unterschrift im Mietvertrag.

Vor der Unterzeichnung macht er aus einem Formalmietvertrag einen Individuellen und nach Unterzeichnung macht er eine Urkundenfälschung da Mietverträge nicht einseitig geändert werden können.

Dazu gesagt darf der Vermieter eine gültige Kleinreparaturklausel in seine Mietverträge einfügen, die der Mieter nicht einfach streichen darf da diese rechtmäßig sind.

Änderungen bedürfen eines Gesprächs beider Parteien und müssen protokollarisch mit Datum Uhrzeit und Zeugen festgehalten und an den Mietvertrag angeheftet werden damit dies auch Gültigkeit hat.

Aus dem Protokoll muss deutlich hervorgehen das beide Parteien dies ausgehandelt haben und nicht nur einseitig festgelegt haben.

Also nicht einfach streichen.

Gruß
ghost

momoki

Vielen Dank Ghost,
unterzeichnet ist er noch nicht, so das wir ihn vorher noch besprechen können.
Ich denke das ist die bessere Lösung.
Lg momokiel

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