volker*
Hallo irgendwer,
wenn die Abrechnung innerhalb der letzten 12 Monate zugegangen ist, kann noch reklamiert werden. Falls nicht, ist die Frist für Einwendungen nach § 556 BGB abgelaufen.
Die verspätete Geltendmachung wirst du vertreten müssen, deshalb sind Einwendungen ausgeschlossen.
Dieses betrifft jedoch nicht die jetzige Abrechnung. Auch wird der Mietvertrag nicht geändert durch die falsche, bezahlte Abrechnung.
Vor einer Reklamation jedoch eindeutig kontrollieren, ob die Grundsteuer nicht unter der Bezeichnung "öffentliche Lasten des Grundstücks" erfasst ist. Ist dasselbe.
Viele Grüße
Volker