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Kostentragung für Dienst- bzw. Berufskleidung

Schreibt ein Arbeitgeber seinem Personal während der Arbeitszeit eine bestimmte Berufskleidung vor, muss er diese auch kostenlos zur Verfügung stellen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber hinsichtlich Material und Farbe konkrete Vorgaben macht.

Demgegenüber hat der Arbeitnehmer für die Anschaffung so genannter Berufskleidung, die er entsprechend den Anforderungen seiner Tätigkeit nach seinem persönlichen Geschmack zusammenstellt, selbst aufzukommen.

Urteil des BAG vom 13.02.2003
6 AZR 536/01
RdW Heft 8/2003, Seite VI
Stichwörter: bzw + dienst + kostentragung + berufskleidung

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