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Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein repräsentativer Querschnitt der Mieten, die für nicht preisgebundenen Wohnraum des allgemeinen Wohnungsmarktes vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage bei bestehenden Mietverhältnissen in den letzten vier Jahren vereinbart oder aufgrund der §§ 2, 3 und 5 MHG (nicht: § 4 !) geändert worden sind.
Wichtig:
Die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht sich also nicht auf den Mietzins aller bestehenden Mietverhältnisse. Vielmehr richtet sie sich nur nach den in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Entgelten für vergleichbaren Wohnraum.
Bis zu diesem Betrag kann der Vermieter von nicht preisgebundenem Wohnraum nach § 2 MHG die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen.
Im übrigen spielt die ortsübliche Vergleichsmiete bei der Beurteilung der Frage, ob der verlangte Mietzins den Tatbestand der Mietpreisüberhöhung bzw. des Mietwuchers erfüllt, eine Rolle (siehe Thema 'Mietwucher'
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