streberdaniel
ich hatte das so schön formatiert, aber irgendwie wurde es im beitrag nicht übernommen. ich hoffe ihr wisst was ich meine.
Dionysos
Frohes Neues Jahr allerseits.
Dein Vermieter zahlt keine Umsatzsteuer für die Wohnungsmiete (sonst würdest du auch welche bezahlen). Entsprechend ist er nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Daher darf er die ihm entstandene Umsatzsteuer auch an die Mieter weiter geben.
Die Hausmeistertätigkeit kann sich auf verschiedene Tätigkeiten erstrecken, auch auf unterschiedliche Betriebskostenarten. Allerdings dürfen Leistungen nicht doppelt abgerechnet werden. Allerdings dürfen Verwaltungs- und Instandhaltungsleistungen nicht als BK abgerechnet werden.
Nach der Heizkostenverordnung ist ein Verteilungsschlüssel 70:30 zulässig.
Im Mietvertrag steht ein "ca.-Wert", es handelt sich hier bei der Wohnfläche also um keine zugesicherte Eigenschaft der Mietsache. Der BGH hat schon öfter entschieden, dass Abweichungen von 10% der Fläche (wohl in anderen Fällen) toleriert werden müssen. Meiner Meinung nach ist hier die Abweichung zulässig.
LG
Dionysos
Heute ist die "Gute, alte Zeit" von morgen.