Susanne
Unterliegt der undichte Anschluss dem direkten Zugriff des Mieters könnte der VM nach §536c Abs. 2 BGB den Mieter für den Schaden haftbar machen. Möglicherweise könnten die Vorjahreswerte zum Vergleich herangezogen werden. Allerdings sollte hier nich ohne RA vorgegangen werden.
§ 536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
MVP
Aber wie kann der Schaden konkret beziffert werden, wenn doch gerade keine eigene Wasseruhr installiert ist?
Susanne
Das ist eine technische Frage, keine mietrechtliche!
MVP
Danke schonmal für die Antworten.
Das rechtliche Problem ist die Bezifferung des Klageantrags. Wenn man den Schaden derart beziffert, dass man den Durchschnitt der Vorjahre nimmt und dann einen Vergleichswert zu diesem Jahr bildet, dann wird der Mieter sagen: Die anderen Mieter haben dieses Jahr mehr Wasser verbraucht.
Technisch lässt sich die Wassermenge doch gerade nicht nachweisen. Hier ist guter Rat teuer.