Der_Mario
Widerspruch gegen diese Position einlegen und mit der Begründung, dass für die Position keine Belege vorhanden sind, die Zahlung dieser Position verweigern.
Werner1
Der Mieter darf Betriebskostenbelege einsehen. Daran gibt es nichts zu rütteln. Er darf auch Kopien der Belege anfordern - vorausgesetzt er ist bereit, dafür etwas zu bezahlen. Ist er dazu nicht bereit, muss er sich so behandeln lassen, als wenn er die Belege eingesehen hätte. So jedenfalls sieht es das Amtsgericht Aachen (AG Aachen, Urteil v. 10.8.2004 - 10 C 464/03, WM 2004, S. 611). Nach neuerster Rechtsprechnung hat der Mieter das Recht beim Vermieter Belege nur einzusehen, der Vermieter braucht aber keine Kopien zu erstellen, selbst dann nicht wenn der Mieter diese bezahlen will. Meißt ist es dem Vermieter aber lieber Kopien zu fertigen, weil er sicher keinen großen Wert auf den Besuch des Mieters Wert legt, insbesondere wenns um Betriebskosten geht. Da senden die meißten Vermieter lieber die Belege zu.
Bei sonstigen Betriebskosten (Anlage 3 zu § 27 II.BV) muss es sich um laufende, regelmäßige wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit dem Haus oder dem Grundstück handeln. Einmalige Kosten sind nie Betriebskosten. Eine Vereinbarung, nach der noch weitere Kosten z.B. Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen umgelegt werden, sind unwirksam. OLG Karlsruhe RE WM 88, 204 ; OLG Koblenz RE WM 86, 50
Anonymous
Sind denn die sonstiges Betriebskosten im Mietvertrag einzeln aufgestellt oder steht dort nur allgemein "sonstige Betriebskosten"? Falls die sonstigen Betriebskosten nicht detailliert vereinbart worden sind, sind sie auch nicht umlagefähig. In diesem Fall wären die sonstigen Betriebskosten auch nicht vom Mieter zu zahlen.
Mathias