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Vorab entstandene Werbungskosten bei Berufsausbildung
Ein Maschinenbaustudent ließ sich nach Abbruch seines Studiums als Pilot ausbilden. Die Ausbildungskosten in Höhe von über 8.000 EUR musste er selbst tragen. Da er in dem Ausbildungsjahr über keine Einkünfte verfügte, beantragte er beim Finanzamt die Anerkennung eines entsprechenden Verlustvortrages. Er bekam erst in letzter Instanz Recht.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass vorab entstandene Werbungskosten auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sind.
Urteil des BFH vom 27.05.2003
VI R 33/01
NJW 2003, 2775