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Preisgebundener Wohnraum
Der Begriff 'preisgebundener Wohnraum' wird in § 8 Absatz 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) verwendet und bezieht sich auf öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne von § 1 WoBindG. Das Merkmal 'preisgebunden' beschreibt die Auswirkung der öffentlichen Förderung auf die Mietzinshöhe. Preisgebundener Wohnraum unterliegt einer Mietpreisbindung, d.h. insbesondere, dass der Mieter keine höhere Miete als die Kostenmiete verlangen darf. Dies ist in § 8 Absatz 1 WoBindG geregelt. Wie sich die Kostenmiete zusammensetzt, ist im Wohnungsbindungsgesetz, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung geregelt.
Die Bindung der Mietpreishöhe hat zur Folge, dass Vereinbarungen, wonach der Mieter in Hinblick auf die Überlassung der Wohnung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen oder zu erbringen hat grundsätzlich unwirksam sind.
Dasselbe gilt - mit bestimmten Ausnahmen - für die üblicherweise bei Vertragsschluss zu erbringenden Leistungen.