Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Prozeßrecht - Rechtsmittelrecht Prozeßparteien

23.8.2001 7 ABR 15/01 1. Zum notwendigen Inhalt einer ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeschrift gehört die eindeutige Bezeichnung des Rechtsbeschwerdeführers. Es genügt, wenn diese sich aus anderen dem Bundesarbeitsgericht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei entnehmen läßt. 2. Ergibt sich die erforderliche Angabe aus einem nachgereichten Schriftsatz und ist dieser wegen einer vom Rechtsbeschwerdeführer behaupteten Postverzögerung nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesarbeitsgericht eingegangen, so muß der Rechtsbeschwerdeführer zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft machen, daß der nachgereichte Schriftsatz rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Bezeichnung des Rechtsmittelführers in Rechtsmittelschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen behaupteter Postverzögerung ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO § 553 Abs. 1 Satz 2, § 518 Abs. 2, § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 236 Abs. 1 und Abs. 2, § 85 Abs. 2

Aktenzeichen: 7ABR15/01 Paragraphen: ArbGG§94 ArbGG§74 ArbGG§92 ZPO§553 ZPO§518 ZPO§233 ZPO§234 ZPO§236 ZPO§85 Datum: 2001-08-23

0 Kommentare zu „Prozeßrecht - Rechtsmittelrecht Prozeßparteien”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.