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Prüfungspflichten eines Werkunternehmers, der mit seinen Leistungen auf Vorleistung
Zu den Prüfungspflichten eines Werkunternehmers, der mit seinen Leistungen auf Vorleistungen des Bauherrn aufbaut
Sachverhalt
Ein Handwerker, der mit seinen Arbeiten auf Vorleistungen des Bauherrn aufbaut, trägt gleichwohl die Gesamtverantwortung für das Gewerk. Kommt es zu einem Brandschaden, weil die Vorleistungen Sicherheitsstandards missachteten, kann deshalb der Unternehmer haften.
Das – in diesem Fall „blinde“ – Vertrauen auf Arbeiten des Bauherrn kostete nun einen Kachelofenbauer etwa 105.000.- DM. Um Kosten zu sparen, hatte der Auftraggeber nämlich die für das Abluftrohr erforderlichen Mauerdurchbrüche selbst erstellt. Der Fachmann baute dann den Ofen ein und installierte das Abluftrohr. Dass dieses dabei unmittelbar an einem Holzbalken in der Wand vorbeilief, hatte er jedoch entweder übersehen oder aber nicht für bedenklich gehalten. Eines Nachts circa 15 Monate nach dem Einbau sorgte der Ofen dann für mehr Hitze, als allen Beteiligten lieb sein konnte: der Balken entzündete sich und Teile des Hauses. Schaden: rund 120.000.-.
Die Brandversicherung des Bauherrn zahlte etwa 105.000.- DM, die sie vom Ofenbauer ersetzt haben wollte. Der meinte, er sei nicht verantwortlich. Schließlich sei er für den Mauerdurchbruch nicht verantwortlich gewesen. Ihm sei weder bekannt noch erkennbar gewesen, dass die Maueröffnung in der Nähe eine Holzbalkens erfolgt sei.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg sah es anders. Der beklagte Handwerker habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Er habe nicht das Maß an Sorgfalt und Umsicht walten lassen, das von besonnenen und gewissenhaften Angehörigen seiner Berufsgruppe verlangt werden könne. In dem Abluftrohr seien Temperaturen von 100 – 150 Grad Celsius möglich gewesen. Es liege auf der Hand, dass diese Hitze einen Holzbalken entzünden könne. Der Kachelofenbauer habe daher die Wand auf etwaige Holzbalken überprüfen müssen, wenn er schon die Vorarbeiten einem Nichtfachmann überlasse.
Während der Unternehmer also das Nachsehen hat, sieht die Versicherung ihr Geld wieder.
(Landgericht Coburg, Az:12 O 641/99; rechtskräftig)