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Im Verfahren des Räumungsvollstreckungsschutzes sind die Gebühren nach dem Interesse beider Seiten des Zwangsvollstreckungsverfahrens an der Aufrechterhaltung der zeitweiligen Nutzung des Grundstücks, nicht am Verkehrswert des Grundstücks, zu bemessen.<br />
(LG Detmold, Beschluß vom 17. 1. 1996 - 2 T 3/96)