tenant61
klauseln, die eine starre fristenregelung vorsehen, sind unwirksam. wenn eine regelung unwirksam ist, greifen stattdessen die gesetzlichen bestimmungen und die besagen, dass die renovierung sache des vermieters ist. der mieter ist also m.e. aufgrund der unwirksamen klausel nicht mehr zur renovierung verpflichtet, auch nicht anteilig.
für den fall, dass eine wirksame renovierungsklausel enthalten ist, kann der vermieter selbstverständlich nicht den malermeister bestimmen.
Christoph_A.
Es ist immer wieder schön, was so manche VM als Klauseln verzapfen.
Vorweg: Als Mieter seid ihr in dem speziellen Fall überhaupt nicht verpflichtet zur Durchführung der Schönheitsreparaturen. <!-- s --><!-- s -->
Zur Begründung:
Im Vertrag heißt es u.a.
"Die Schönheitsreparaturen sind erforderlich in Koch,- Essküchen und Kochnischen, in Bädern und in Räumen mit Duschanalgen spätestens [/b:b974a]alle 3 Jahre und spätestens [/b:b974a]alle 5 Jahre in den übrigen Räumen. Abweichend hiervon ist die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern,Versorgungsleitungen, an Einbaumöbeln und Fußböden spätestens[/b:b974a] nach jeweils 6 Jahren erforderlich. "
Es gibt kein schöneres Beispiel für eine starre Fristenregelung, die gemäß BGH dazu regelmäßig führt, daß der Mieter garnicht mehr renovieren muß, da keine Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand genommen wird.
Herzlichen Glückwunsch. Ihr braucht nicht renovieren. Das Urteil dazu findet ihr übrigens hier auf dieser Seite unter der Urteilssammlung.