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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo

Ich bin wie ihr vielleicht seht neu in diesem Forum und dies soll mein erster
Beitrag werden. Ich möchte mich kurz vorstellen: Ich bin ein noch nicht ganz erwachsender Mensch der demnächst umziehen möchte, weshalb ich mich nun hier auch angemeldet habe.

Ich hab natürlich pflichtgemäß erstmal die Forensuche belastet, die mir allerdings nicht weiterhelfen konnte, weshalb ich mich jetzt hier direkt an die Community wende.

Ich hab vor ein-zwei Tagen meinen Mietvertrag bekommen, den ich mir mehrmals durchgelesen habe. Natürlich auch von jemand anderes gegenlesen lasse habe.
Es heißt in einer Klausel, dass ich alle 5 Jahre renovieren sollte, was meiner Meinung nach auch völlig vertretbar ist. Allerdings steht in derselben Klausel auch, dass ich spätestens 14 Tage nach meinem Einzug auch renoviert haben soll. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob das so machbar ist? Natürlich nur auf die 14 Tage bezogen.

Gruß, Dandrolvorn
Stichwörter: ersten + renovierungsklausel + tage

4 Kommentare zu „Renovierungsklausel - Die ersten 14 Tage”

Immobilienwirt Experte!

hallo, steht das so wörtlich sonst den text bitte nochmal mitteilen.

Mit der rwenovierung alle 5 jahre hört sich ganz nach einer starren Klausel an, die du natürlich locker nehmen könntest, da sie eh nicht gelten würde.

Bei den 14 Tagen muss ich fragen, hast du einen Mietausgleich für diesen Zeitraum bekommen bzw. vereinbart. Keine Miete, aber dafür Schönheitsreparturen selbst ausführen???

Dandrolvorn

Bei den 14 Tagen muss ich fragen, hast du einen Mietausgleich für diesen Zeitraum bekommen bzw. vereinbart. Keine Miete, aber dafür Schönheitsreparturen selbst ausführen???[/quote:b6faf]

Also ich zahle in dem Einzugsmonat die volle Miete, muss aber laut §23 den ich hier gleich teils zitiere auf meine Kosten renovieren.

§23
Der Mieter übernimmt die Mietwohnung unrenoviert und renoviert innerhalb 14 Tagen nach Einzug zu seinen Lasten. Der Mieter hat freie Wahl der Farben für die [...][/quote:b6faf]

Ich denke das war nun das wesentliche. Wie verhalte ich mich in so einem Fall? Ich brauche diese Wohnung UNBEDINGT, da ich aus Bremerhaven komme (Norden) und die Wohnung in Karlsruhe (Süden) liegt habe ich es mit dem "hin und her" etwas schwierig, und mit der Wohnungssuche sowieso.

Danke für die Antwort, und ich hoffe dass meine Wissenslücke noch gefüllt wird. <!-- s :D --><!-- s :D -->

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

die zitierte Klausel ist - soweit es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt - nach § 307 I 1 BGB unwirksam. Vielmehr besteht ein Mängelbeseitigungsanpruch (Renovierungsanspruch) gegen den Vermieter, wenn die Wohnung aufgrund ihres Zustandes nicht oder nur vermindert zu Wohnzwecken geeignet ist.

MfG

Dandrolvorn

Ok, schonmal danke für diese eindeutige Aussage <!-- s :) --><!-- s :) -->

Weiße ich den Vermieter nun darauf hin? Laufe ich dadurch gefahr das Angebot für diese Wohnung zu verlieren? Oder unterschreibe ich erst, und beschwere mich dann, nachdem alles in &quot;trockenen Tüchern&quot; ist?

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