Rano
Hier besteht bestenfalls Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes, nicht des Neuwerts.
Zur Bestimmung des Zeitwerts benötigt man im Idealfall die übliche Nutzungsdauer des Guts.
In eigener Sache war ich hier schonmal unterwegs, habe aber (für eine Wohnungseingangstüre) in AfA-Tabellen oder andernorts keine Hinweise gefunden. Ein StB sagte mir, man könne grundsätzlich von 20 Jahren ausgehen.
Hat hierzu jemand genauere Kenntnisse??
Gruß
Ralph