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Rückbau baulicher Veränderungen
Vor Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter eine von ihm in den Wohnräumen in gewöhnlicher Weise angebrachte Holzpaneel-Deckenverkleidung regelmäßig nicht, auch nicht aus Feuersicherheitsgründen für das Gebäude,'" entfemen.
Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen: 32 C 181/00.