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Ein Hauseigentümer, der durch einen Rückstau in der Kanalisation während eines Hochwassers einen Feuchtigkeitsschaden am Haus davonträgt (hier: in Höhe von rund 30 000 Euro), kann nicht die Gemeinde wegen des über 40 Jahre alten unzureichenden Kanalsystems haftbar machen. Er hätte durch entsprechende Vorrichtungen (Rückstauventil) selbst dafür sorgen müssen, dass sein Anwesen keinen Schaden nimmt.<br />
Aktenzeichen: 12 O 207/02 Landgericht Coburg <br />
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