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Schaden durch unter Naturschutz stehende Bäume
Ein Grundstückseigentümer beantragte zur Verwirklichung eines Bauvorhabens bei der zuständigen Naturschutzbehörde die Genehmigung, die auf dem Grundstück stehenden Bäume fällen zu dürfen. Die Behörde genehmigte die beantragte Rodung nur teilweise, obwohl der Grundstückseigentümer auf die verminderte Standfestigkeit des verbleibenden Baumbestands durch Wegfall des Windschutzes der gefällten Bäume hingewiesen hatte. Bei einem Gewittersturm fielen zwei der verbliebenen Bäume auf das Grundstück des Nachbarn und beschädigten u. a. dessen Garage.
Fest stand, dass den Grundstückseigentümer kein Verschulden am Umstürzen der Bäume traf. Die Naturschutzbehörde hatte seine Warnhinweise ignoriert. In derartigen Fällen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem geschädigten Nachbarn gleichwohl ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens zustehen, wenn dieser - wie hier - das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigt. Nur sofern der verantwortliche Eigentümer beweisen kann, dass die Bäume auch ohne die durch das Fällen der anderen Bäume eingetretene Gefahrerhöhung umgefallen wären, würde seine Entschädigungspflicht entfallen. Dies muss nun die Vorinstanz durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären.
Hinweis: Eine möglicherweise in Betracht kommende (Mit-)Haftung der Naturschutzbehörde war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Urteil des BGH vom 17.09.2004
V ZR 230/03
BGHR 2005, 15
RdW 2005, 126