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Wasserverbot versus Grundgedanken des Mietrechts <br />
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Eine Vermieterin kündigte fristlos, weil ihre Mieterin in zahlreichen Nächten nach 24.00 Uhr gebadet und Mitbewohner gestört hatte. <br />
Die Mieterin habe ständig und hartnäckig mietvertragliche Pflichten verletzt und insbesondere gegen die Hausordnung verstoßen, begründete die Vermieterin. Tatsächlich stand in der Hausordnung, dass zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr nicht gebadet werden darf. <br />
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Eine derartige Klausel sei nach Einschätzung der Kölner Richter aber unwirksam, da sie gegen das AGB-Gesetz verstoße. „Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbar.“ Der Mieter könne ein vorhandenes Bad grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen.<br />
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Bestimmte Badezeiten ließen sich aus dem Mietgebrauch selbst nicht ableiten; entsprechende Formularklauseln seien unzulässig. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers zähle zu den normalen Wohngeräuschen, die von allen Mitbewohnern hingenommen werden müssten. Waschen, auch nächtliches Duschen oder Baden, gehöre zu einem hygienischen Mindeststandard, der ohne weiteres normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet werden könne. <br />
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Das Landgericht habe allerdings offen gelassen, ob die Nachbarn auf Grund störender nächtlicher Badegeräusche die Miete kürzen könnten.<br />
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Aktenzeichen: Landgericht Kön 1 S 304/96.<br />
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Beschränkung der Badzeiten<br />
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Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf beschränken zeitlich das Duschrecht: "30 Minuten in der Nacht genügen für vorbereitende und abschließende Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers." Dauerduschen - etwa drei Stunden lang - hält das Oberlandesgericht dagegen für unzulässig. <br />
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Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf 5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90 <br />
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Eigentümer müssen sich an ihr Verbot halten<br />
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Beschließen Eigentümer einer Wohneigentumsanlage ein Bade- und Duschverbot zwischen 23 und 5 Uhr, müssen die Zeiten eingehalten werden.<br />
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Aktenzeichen: Bayerisches Oberstes Landesgericht WM 91, 299.<br />
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(sueddeutsche.de/ AP)<br />
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