Gast hat diese Frage gestellt
Nachbesserung einer nicht prüffähigen Rechnung?
OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.98, Aktenzeichen OLGR 98, 317
Ein Architekt macht in der Berufungsinstanz für sein Honorar für Grundlagenermittlung und Vorplanung geltend. Gemäß § 10 Abs. 2 HOAI ist in diesem Fall die Kostenschätzung als Bemessungsgrundlage des Honorars heranzuziehen. Diese legt der Architekt erst in der Berufungsinstanz vor. Im übrigen entspricht seine Rechnung den strengen Anforderungen an die Prüffähigkeit.
Das OLG spricht dem Architekten sein Honorar zu, belegt ihn aber mit den Kosten des Berufungsverfahrens. Es begründet dies damit, daß sein Anspruch dem Grunde nach bereits in 1. Instanz gegeben gewesen wäre, er ihn aber erst im Berufungsverfahren durch Nachreichung der Kostenschätzung fällig gemacht habe, was er auch in der 1. Instanz hätte erreichen können.
Praxistip: Die Entscheidung des OLG fußt auf der nicht ganz unbestrittenen Meinung, daß der Architekt berechtigt sei, auch während des Rechtsstreites noch Tatsachen nachzuschieben, die zur Prüffähigkeit seiner Rechnung führen. Diese Meinung des OLG ist im vorliegenden Fall wohl deshalb zutreffend, da ausschließlich die Vorlage der Kostenschätzung fehlte, im übrigen die Rechnung in sich aber schlüssig und den Prüffähigkeitsanforderungen genügend war. Der Architekt hatte im Zuge seiner Planungstätigkeit dem Bauherrn die Kostenschätzung nicht zukommen lassen, was er spätestens zusammen mit der Schlußrechnung hätte erledigen müssen. Da die Überreichung der Kostenschätzung erst in 2. Instanz erfolgte, wurden dem Architekten zu Recht die insoweit unnötig verursachten Rechtsverfolgungskosten auferlegt.