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Schadensersatzansprüche bei außerordentlicher Eigenkündigung
Der Kläger schloß mit der Beklagten, einem Unternehmen des Baugewerbes, mit Wirkung zum 1. Januar 1998 einen Vertrag, wonach er nach einer Einarbeitungszeit am 1. Juli 1998 zum Geschäftsführer bestellt werden sollte. Des weiteren sollte sich das Gehalt des Klägers am 1. Juli 1998 erhöhen. Die Frist für eine ordentliche Kündigung betrug ein Jahr zum Quartalsende. Zum 1. Juli 1998 erfolgte weder die vereinbarte Bestellung zum Geschäftsführer noch wurde das Gehalt erhöht. Die Gesellschafter der Beklagten, deren Geschäftsführer und dessen Ehefrau, hatten eine Verlängerung der Einarbeitungszeit des Klägers beschlossen, weil sie seine fachliche und persönliche Eignung bemängelten. Der Kläger begehrte in mehreren Schreiben, deren Annahme der Geschäftsführer der Beklagten teilweise verweigerte, vergeblich die Erfüllung des Vertrages. Nachdem auch eine förmliche Abmahnung die Beklagte nicht zum Einlenken bewog, kündigte der Kläger das Rechtsverhältnis außerordentlich mit einer einmonatigen Auslauffrist zum Ende des Jahres 1998. Mit der Klage hat der Kläger die Ansprüche auf Gehaltserhöhung ab 1. Juli 1998 sowie im Wege des Schadensersatzes die Vergütungsansprüche für das Jahr 1999 geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Senat hat dem Kläger die Vergütungsansprüche zuerkannt und die Beklagte zum Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB verurteilt. Die Beklagte hat die außerordentliche Kündigung des Klägers durch ihr vertragswidriges Verhalten veranlaßt. Sie hat die Pflicht, den Kläger zum Geschäftsführer zu bestellen, verletzt. Zu einer wirksamen Verlängerung der Probezeit ist es nicht gekommen. § 38 GmbHG, wonach die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit widerruflich ist, steht einem Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Verfahrensfehler und zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte Eignungsmängel des Klägers nicht hinreichend dargelegt habe. Der Kläger war überdies nicht verpflichtet, bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung in seiner alten Position, in der ihm die Beklagte lediglich Handlungsvollmacht eingeräumt hatte, tätig zu bleiben.

BAG, Urteil vom 6. August 2002 - 8 AZR 574/01 - Vorinstanz: LAG Hamm, Schlußurteil vom 19. Juli 2001 - 4 Sa 1413/99 -

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