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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

ich bin neu hier, habe aber eine Frage.

Wir haben einen Mietvertrag der eine Kündigung für die ersten drei Jahre von beiden Seiten untersagt. Danach gibt es die gesetzliche Kündigungsfrist.
Die Wohnung hat drei Zimmer. Das 'dritte' Zimmer ist ein Galeriezimmer ohne Türe.
Mein Mann bekommt jetzt einen Heimarbeitsplatz und wir benötigen hierfür ein Zimmer, welches auch abschließbar ist, unter anderem, um es überhaupt absetzen zu können.
Ist dies ein außerordentlicher Kündigungsgrund???

Darüberhinaus würden wir natürlich auch einen Nachmieter stellen wollen, die Wohnung hat jedoch gewisse Auflagen zu erfüllen, die der Vermieter weiterhin aufrecht erhalten haben möchte.
Der größte Teil der Wohnungswände hat einen bestimmten, teuren, farbigen Glattputz. Dieser Putz darf nicht verändert werden und es darf auch nicht darin gebohrt werden (Bildleisten stellt der Vermieter zur Verfügung) und die Einbauküche ist Bestandteil der Wohnung und darf keinesfalls verändert werden.
Das wiederrum nimmt uns ja einige Chancen. Wer grundsätzlich die Wohnung nehmen würde, aber beispielsweise die Wände gern verändern würde, wäre für uns ja ein 'verlorener Nachmieter'.

Was sagt ihr dazu??

Herzlichen Dank für ein Feedback!

Lavoix

1 Kommentar zu „Außerordentlicher Kündigungsgrund?”

Gast Experte!

Hallo,

hört sich so an, als wenn Sie eine Zeitmievertrag haben, bei Zeitmietverträgen gibt es keine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit, mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit endet der Mietvertrag automatisch.

Vieleicht kann Ihnen folgendes Urteil helfen ???

Zeitmietverträge, in denen ohne eindeutige Erläuterungen auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen wird, können auch vor Ende der vereinbarten Laufzeit gelöst werden. So das Urteil des Landgerichts Kassel in einem Streit über einen auf zehn Jahre geschlossenen Mietvertrag.
Mieter und Vermieter hatten sich in dem Vertrag auf eine Laufzeit von zehn Jahren verständigt. Zudem wurden die Kündigungsfristen ohne weitere Erläuterungen aufgelistet. Als die Mieterin vorzeitig ausziehen wollte, kündigte sie fristgemäß. Der Vermieter berief sich jedoch auf die Laufzeit und befand die Kündigung für unwirksam. Das Gericht sah dies anders: Aus dem Vertrag sei nicht zweifelsfrei und eindeutig zu erkennen, ob eine Kündigung unabhängig von der zeitlichen Festschreibung in Frage komme. Damit sei der Vertrag unklar.

Landgericht Kassel, 1 S 795/96

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