Gast hat diese Frage gestellt
Schimmel im Keller darf nicht verschwiegen werden
Berlin (DAV). Über Feuchtigkeit in Kellerwänden muss beim Verkauf eines Hauses aufgeklärt werden, so das Kammergericht Berlin am 20. Juni 2005 (Az.: 8 U 220/04). Sofern der Verkäufer von der Feuchtigkeit Kenntnis hat, müsse er dies den potenziellen Käufern auch ungefragt mitteilen, da es sich hierbei um einen Umstand handelt, der für den Kaufentschluss von erheblicher Bedeutung ist.
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatten die Kläger den Verkäufer des Grundstückes auf Schadensersatz in Höhe von 8400 Euro verklagt. Sie hatten die Feuchtigkeit hinter einer Ständerkonstruktion entdeckt, als sie diese entfernten. Der Verkäufer hatte ihnen hiervon nichts gesagt.
Grundsätzlich träfe den Verkäufer insoweit eine Aufklärungspflicht, urteilten die Richter. Es sei davon auszugehen, dass die Feuchtigkeit schon beim Verkauf des Hauses vorhanden war. Allerdings habe der Verkäufer in diesem Fall eine Haftung wirksam ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss sei nur dann unwirksam, wenn der Verkäufer den Schimmel „arglistig verschwiegen“ habe. Die Kläger hätten aber nicht bewiesen, dass der Verkäufer von der Feuchtigkeit gewusst habe.