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Kündigung, fristlos

Die fristlose Kündigung muss die Begründung enthalten. Ohne genaue Angabe der Gründe ist sie unwirksam. (AG Berlin Wedding, Az. 8a C 26/02, aus: MM 11/02, S. 3 8)

Eine fristlose Kündigung des Mieters gemäß §§ 554a, 544 BGB (§§ 543, 569 BGB neu) kann nur unverzüglich erfolgen. Nach viereinhalb Monaten ist eine fristlose Kündigung ausgeschlossen; denn es muss einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Kenntnisnahme vom außerordentlichen Kündigungsgrund und der daraufhin erfolgten Kündigungserklärung geben. (LG Berlin, Az. 64 S 436/96, aus: GE 9/97, S. 553)
Stichwörter: fristlos + kündigung

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