Laut Gesetz darf der Wohnungsmieter die Kaution in 3 Raten abstottern. Nur die 1. Rate ist bei seinem Einzug fällig. Das Landgericht Dortmund klärte nun die Frage, ob Sie Ihren Mieter auf sein Ratenzahlungsrecht extra hinweisen müssen oder ob Sie das galant verschweigen dürfen.<br />
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Genau so hatte das nämlich ein Dortmunder Vermieter gemacht. Der schrieb in seinen Mietvertrag bei der Kaution einfach nur das Nötigste hinein:<br />
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"Vermieter und Mieter vereinbaren eine Kaution von 1 230 Euro. Sie ist in gesetzlicher Weise zu leisten. Die Kaution darf 3 Monatsnettomieten ohne Betriebskosten nicht überschreiten."<br />
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Geht es um das Ratenzahlungsrecht, müssen Sie die Karten nicht auf den Tisch legen<br />
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Der Mieter war der Ansicht, dass die Kautionsabrede unwirksam war, weil der Mieter ihm verschwiegen hatte, dass er die Kaution abstottern durfte. Deswegen verlangte er seine Kaution zurück.<br />
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Das Gericht sah es anders. Der Vermieter muss seinen Mieter nicht darüber aufklären, dass er die Kaution in 3 Raten abstottern darf. Ihre Kautionsvereinbarung ist also auch ohne diesen Hinweis wirksam (LG Dortmund, Urteil v. 13.5.2003 - 1 S 365/02, WM 2003, S. 49
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Sie müssen Ihren Mieter nicht darauf stoßen, dass er in Raten zahlen darf<br />
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Die Richter waren der Ansicht, dass sich der Mieter selbst über seine Verbraucherrechte informieren müsste. Da sei es so ähnlich wie bei der Verjährung.<br />
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Um dieses Recht muss sich der Mieter bzw. Vermieter auch selbst kümmern. Nicht einmal das Gericht darf hier einen Hinweis geben, falls es merkt, dass der Anspruch eigentlich verjährt ist.<br />
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Weil den Vermieter keine Belehrungspflicht trifft, war die Kautionsvereinbarung auch ohne den Hinweis auf das Ratenzahlungsrecht wirksam. Der Vermieter durfte die Kaution deswegen behalten.<br />