Bladder 27.01.2011 05:37
Grundsätzlich muss der Vermieter dem Mieter nachweisen, dass er den Pilzbefall selbst verursacht hat. (LG Berlin GE 2001, 1133). Der Mieter sollte aber seinerseits ausschließen können, dass der Schimmelpilzbefall durch ein falsches Wohnverhalten entstanden ist.
Der Vermieter sollte zur Feststellung des falschen Wohnverhaltens einen Gutachter bestellen. Allein die Entstehung des Schimmels auf die Temperatur zu schieben und dann noch lediglich eine einzige Messung durchzuführen, ist völliger Unsinn.
Sie selbst sollten sich, vor Allem, wenn Sie sicher sind kein Verschulden an dem Schimmel zu haben, dagegen wehren.
Wie Schimmel in einer Wohnung entstehen kann, sollten Sie eventuell mal im Netz nachlesen.
Berthelstal 27.01.2011 07:30
Die Aussage der Verwaltung, das geringes Heizen daran Schuld sei, ist völliger Unsinn.
Schimmelbildung entsteht, sofern nicht andere Ursachen(defekte Leitungen, mangelhafte Bausubstanz) durch zu hohe Luftfeuchtigkeit, welche dann an besonders kalten Stellen der Wände Decken niederschlägt. Diese Luftfeuchtigkeit wird nicht vom Vermieter produziert, sondern vom Wohnungsinhaber.
Diese Feuchtigkeit wird in erster Linie durch Menschen, Tiere und einen eventuell vorhandenen botanischen Garten verursacht. Da hilft nur Lüften.
Im Internet gibt es dazu viele Verhaltensregeln.
So, wie Sie die Sachlage hier schilderten, denke ich schon, das Sie zahlen sollten.
Bladder 27.01.2011 10:54
Ich denke nicht, das man hier einfach zahlen sollte.
Der Vermieter ist zum Nachweis verpflichtet. Das was er als Nachweis vorgibt ist Unsinn!
Was die Rechtsprechung dazu sagt, steht im ersten Beitrag!
Konfrontieren Sie mal die Hausverwaltung mit diesem Urteil.
Berthelstal 27.01.2011 11:16
Aus"Mietrechtslexikon:
Schimmelpilz und Feuchtigkeit in einer Mietwohnung stellen regelmäßig einen erheblichen Mietmangel dar. Der betroffene Mieter kann daher alle Gewährleistungansprüche des Mietrechts gegenüber dem Vermieter bei Auftreten von Schimmelpilz geltend machen.
Diese Ansprüche, insbesondere aber auch das Recht die Miete zu mindern, entfallen aber, wenn der Mieter die Bildung von Feuchtigkeit und Schimmelpilz durch ein falsches Wohnverhalten (insbesondere unzureichendes Heizen und Lüften) selbst zu verantworten hat. (LG Lüneburg, Urteil vom 22. November 2000, Az: 6 S 70/00). In diesen Fällen ist der Mieter für Kosten einer Beseitigung des Schimmelpilzbefalls gegenüber dem Vermieter haftbar. (AG Neukölln, Urteil vom 23. Juli 2002, Az: 6 C 213/01).
Lieber @Bladder: Was denn nun ?
Klarheit könnte nur ein neues Gerichtsurteil speziell zu diesem Fall bringen.
Dem Fragesteller ist mit juristischen Purzelbäumen nicht geholfen.
Bladder 27.01.2011 13:54
Da überhaupt nicht feststeht, warum hier der Schimmel auftritt, verstehe ich ihre Argumentation nicht.
Ich bleibe dabei, dass der Vermieter den Beweis zu führen hat. Daher ist auch ihr Zitat aus dem Lexikon nicht hilfreich.