Susanne
Hallo Endu,
die Klauseln bezüglich der Schönheitsreparaturen sind gültig, weil die Fristen nicht starr sind und sich auf den Grad der Abnutzung, also den Gesamtzustand, beziehen.
Der Punkt 3 soll wohl eine sog. Kleinreparaturklausel darstellen, die aber m.E. nicht gültig ist. Diese Klausel braucht eine 2 fache Begrenzung, einmal Höchstgrenze pro Rechnung und einmal Höchstgrenze pro Jahr in % der Kaltmiete. Weiterhin fehlt der Hinweis, dass es sich um Dinge handeln muss, die dem direkten Zugriff des Mieters unterliegen.
Christoph_A.
Die Klausel scheint soweit in Ordnung zu sein, falls nicht noch am Ende des Mietvertrages ein Zusatz existiert, daß auf jeden Fall bei Auszug renoviert werden muß.
Ansonsten besteht erstmal die Pflicht. Aber nun düften wohl die Meinungen auseinandergehen, ob überhaupt der Bedarf besteht. Denn ein Automatismus setzt nun aber nicht ein.
Und die Kleinreparaturenklausel ist ungültig, da die Höchstgrenze in % von der Jahreskaltmiete fehlt.