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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

folgender Mietvertrag:

Paragraph 11:

1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiss gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, Reinigen von Teppichböden, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, Beseitigen kleiner Putz- und Holzschäden.

2. Der Vermieter kann die fälligen Schönheitsreparaturen bereits während der Laufzeit des Vertrages fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäss nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitreparaturen verlangen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre; Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Aussentüren von innen alle fünf Jahre.
Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab der letzten während des Vertrages ordnungsgemäss durchgeführten Schönheitsreparatur.

3. Die Kosten kleiner Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu tragen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind. Kleine Instandhaltungen umfassen nur das Beheben von Schäden bis zum Betrag von DM 100,- bzw. entsprechender Wert in Euro.

So nun meine Frage, sind hier sog. starre Fristen bzw. hat diese Klauses Gültigkeit oder bin ich nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet?

Wenn nicht, was ist dann mit Punkt 3? Verliert der dadruch auch seine Gültigkeit weil dieser zusammen mit Punkt 1 und 2 in Paragraph 11 steht?

Bin echt mal gespannt auf eure Antworten!

Vielen Dank.

Grüsse

Endu
Stichwörter: gültig + klausel + schönheitsrep

2 Kommentare zu „Klausel Schönheitsrep. gültig?”

Susanne Experte!

Hallo Endu,

die Klauseln bezüglich der Schönheitsreparaturen sind gültig, weil die Fristen nicht starr sind und sich auf den Grad der Abnutzung, also den Gesamtzustand, beziehen.

Der Punkt 3 soll wohl eine sog. Kleinreparaturklausel darstellen, die aber m.E. nicht gültig ist. Diese Klausel braucht eine 2 fache Begrenzung, einmal Höchstgrenze pro Rechnung und einmal Höchstgrenze pro Jahr in % der Kaltmiete. Weiterhin fehlt der Hinweis, dass es sich um Dinge handeln muss, die dem direkten Zugriff des Mieters unterliegen.

Christoph_A. Experte!

Die Klausel scheint soweit in Ordnung zu sein, falls nicht noch am Ende des Mietvertrages ein Zusatz existiert, daß auf jeden Fall bei Auszug renoviert werden muß.

Ansonsten besteht erstmal die Pflicht. Aber nun düften wohl die Meinungen auseinandergehen, ob überhaupt der Bedarf besteht. Denn ein Automatismus setzt nun aber nicht ein.

Und die Kleinreparaturenklausel ist ungültig, da die Höchstgrenze in % von der Jahreskaltmiete fehlt.

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