Rano
Nun hat der Vermieter auf einer Kündigungsfrist zum 31.05 bestanden (weil die ursprüngliche Kündigung per Fax bei denen einging, was er nicht akzeptiere) ...[/quote:16fea]
Hmm. Nun ist der 31.3. schon längst vorbei. Wohnst Du noch in der Wohnung? Nach BGB bedarf eine Kündigung der Schriftform. Auch ein Fax hat 'Schriftform'! Hier soll der VM erstmal exakt begründen, weshalb er die Kündigung per Fax nicht akzeptiert.
und nun möchte ich für das unbrauchbare Fenster die Miete mindern. Was läßt sich da tun?[/quote:16fea]
WIE hast Du denn damals das defekte Fenster mitgeteilt (=Mängelanzeige)? Wenn Du das damals bereits schriftlich gemacht hast, bist Du der Anzeigepflich t bereits nachgekommen und kannst nun ohne weitere Vorankündigung kürzen. Wenn es damals mündlich erfolgte, mußt Du es nun noch schriftlich nachholen und kannst ab dem Tag der Kenntnisnahme durch den VM kürzen. In einem benachbarten Forum findest Du Erfahrungswerte über mögliche Kürzungen. Aber bedenke, daß bei einem defekten Fenster nur die Miete für den betreffenden Raum (anteilige Fläche) gekürzt werden darf.
Vormieter (hat) eine Leimfarbe verwendet (...)
Nun ziehe ich aus und der Vermieter will weder die Leimfarbe (akzeptieren)[/quote:16fea]
Wenn bei Einzug nachweislich(!) Leimfarbe an den Wänden war, kann der VM nun nicht einen Neuanstrich mit gleicher Farbe verweigern.
Wenn er sich stur stellt: Teile ihm mit, daß Du den Neuanstrich durchführst/bezahlst, dem VM aber die Kosten für die Wandflächensanierung in Rechnung stellen wirst. Oder noch besser: Deine Arbeiten erst durchführst, wenn der VM die Wandflächensanierung durchgeführt hat. <!-- s --><!-- s -->
Gruß
Ralph
fin
Hier gilt es nur sich irgendwie mit dem Vermieter zu einigen.
Sie können ihm vorschlagen die Kosten, die durch die Leimabtragungen entstehen, vom Kostenvoranschlag abzuziehen, da die Leimfarbe vom Vormieter angebracht wurde. Sowie Sie hier schreiben, hatten Sie dies erst jetzt erfahren.
Beim zweiten Problem weiß man nicht zu welchem Zeitpunkt Sie gekündigt haben. Normalerweise hat man eine 3-monatige Kündigungsfrist, die es einzuhalten gilt. Wenn Sie dann vorher dem Vermieter mitgeteilt hatten, er könne das Fenster nach Ihrem Auszug reparieren, so ist der Vermieter noch in diesem Glauben. Wollen Sie mindern, so müssen Sie erst wieder schriftlich den Mangel anzeigen und bitten, dass Sie das behoben sehen möchten noch vor Ihrem Auszug. Sie müssen ihm also mitteilen, dass Sie Ihre Meinung geändert haben.
Bevor Sie das nicht gemacht haben, können Sie nicht einfach mindern.
Meiner Meinung nach macht das aber bei einem Auszug zum 31.05. keinen Sinn mehr.