Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wann darf gekündigt werden? <br />
Bei dauernder Unpünktlichkeit bei der Mietzahlung ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Allerdings muss der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen (§ 543 Abs. 3 BGB). Darin müssen ausdrücklich enthalten sein,<br />
<br />
<br />
eine unmissverständliche Aufforderung, den Mietzins künftig pünktlich zu zahlen sowie<br />
<br />
<br />
die Androhung, widrigenfalls das Mietverhältnis fristlos zu kündigen (BGH 05.05.1971 - VII ZR 59/70).<br />
<br />
<br />
Zudem berechtigt selbst eine mehrmalige verspätete Mietzahlung nur dann zur fristlosen Kündigung, wenn die Zahlungen häufig erheblich verspätet geleistet wurden (LG Berlin 02.03.1975 - 25 0 64/72). Freilich gibt es keine bindende Definition dessen, was unter einer "erheblichen Verspätung" zu verstehen ist. Allerdings dürfte ein mehrmaliger Zahlungsverzug von jeweils 2 bis 3 Tagen als Grund zur fristlosen Kündigung bzw. Räumungsklage noch nicht ausreichen.<br />
<br />
Erfolgt die Mietzahlung jedoch nicht nur unpünktlich sonder nur teilweise oder etwa gar nicht, kann der Vermieter ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn nach § 543 Abs. 2 BGB:<br />
<br />
<br />
3. der Mieter<br />
<br />
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder<br />
<br />
<br />
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Der Mieter kann der Kündigung nur durch eine sofortige Begleichung der Rückstände entgegenwirken. <br />
Stichwörter: verzug + mietzahlung

0 Kommentare zu „Verzug mit Mietzahlung”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.