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Hallo,
ich wohne seit dem 1.Februar 2006 in einer Wohngemeinschaft mit insgesamt 6 Bewohnern aus der ich zum 1. September ausziehe. Ich habe seinerzeit das Zimmer von meinem Vormieter un renoviert übernommen - dies war die Bedingung, sonst hätte er jemand anderes das Zimmer gegeben. Der Vermieter hatte bei dem Wohnungswechsel keine Abnahme der Wohnung gemacht und ich habe ihn seit ich hier Wohne noch nie gesehen - Er hat die Wohnung seit ich hier wohne nie betreten.
Nun würde ich gerne von euch wissen, was ihr von folgender Schönheitsreparaturklausel haltet. Ist sie gültig oder im Sinne der neueren Gerichtsurteile ungültig? ("starre Renovierungsfristen", ...)
§4 Schönheitsreparaturen
Die Schönheitsreparaturen bleiben dem Mieter überlassen.
Darüber hinaus ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Dies gilt nicht, soweit der Mieter die Schönheitsreparaturen in Küche und Bad/WC innerhalb der letzten drei Jahre, in den übrigen Räumen innerhalb der letzten fünf Jahre durchgeführt hat und sich die Wohnung in einem der üblichen Abnutzung entsprechenden Zustand befindet. In diesem Fall hat sich der Mieter jedoch wie folgt anteilig an den Kosten zu beteiligen, die aufzuwenden wären, wenn die Schönheitsreparaturen im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung durchgeführt würden:
Die Kosten für Küche und Bad/WC
- wenn die Schönheitsreparaturen mindestens ein Jahr zurückliegen zu einem Drittel;
- wenn die Schönheitsreparaturen mindestens zwei Jahre zurückliegen zu zwei Drittel;
die Kosten für die übrigen Räume
- wenn die Schönheitsreparaturen mindestens ein Jahr zurückliegen zu einem Fünftel;
- wenn die Schönheitsreparaturen mindestens zwei Jahr zurückliegen zu zwei Fünftel;
- wenn die Schönheitsreparaturen mindestens drei Jahr zurückliegen zu drei Fünftel;
- wenn die Schönheitsreparaturen mindestens vier Jahr zurückliegen zu vier Fünftel;
Als Berechnungsgrundlage gilt ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag. Der Nachweis, dass tatsächlich nur gerigere Aufwendungen entstünden, bleibt dem Mieter vorbehalten. Der Mieter kann die Zahlungsverphlichtung abwenden, indem er die Schönheitsreparaturen durchführt.
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Wie ist das mit mit den anteiligen Kosten zu sehen? Ich wohne ja wie geschrieben mit 5 anderen Leuten zusammen und wir teilen uns ja das Bad und WC. Müsste ich daher (falls die Schönheitsreparaturklausel überhaupt wirksam ist) z.B. für Bad und WC ein Drittel von einem Sechstel zahlen? Ich bin ja wohl nicht alleine für das Bad zuständig; daher kann doch auch nicht von mir verlangt werden, dass ich ein Drittel von der Bad Renovierung zahlen muss, oder?
Würde mich sehr freuen, wenn jemand dazu was fundiertes sagen könnte.
Liebe Grüße, Klapaucius.