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Schornstein
Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht muss der Vermieter die Schornsteine auf Standsicherheit regelmäßig überprüfen lassen. Hierzu genügt die Aussage des Schornsteinfegers nicht, weil er dafür weder zuständig noch sachkompetent ist. (AG Grevenbroich, Az. 11 C 115/99, aus: Tsp 13.10.01, S. I 17)
Wird der Schornsteinfeger zu gesetzlich vorgeschriebenen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten nicht ins Haus gelassen, kann die zuständige Behörde (Kreis- oder Bezirksverwaltung) ihm notfalls mit Hilfe polizeilicher Gewalt Einlass verschaffen. (OVG Rheinland-Pfalz, Az. 6B 10703/03, aus: Tsp 28.12.03, S. I 1)